Hinweis: Bitte beachten Sie, alle dargestellten Inhalte sind momentan als Entwurf zu verstehen und noch nicht abgestimmt oder final qualitätsgesichert. Diese sind nur zu Testzwecken enthalten bevor eine finale Veröffentlichung stattfindet. Kopien und anderweitige Verteilung durch Testnutzer sind nicht gestattet.
Verhinderungspflege
Wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund zeitweise die Pflege nicht leisten kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflegeperson bis zu 1.612,00 Euro oder längstens für einen Zeitraum von 42 Tagen kalenderjährlich. Das Pflegegeld wird zur Hälfte für die Dauer von bis zu sechs Wochen lang weitergezahlt. Die Verhinderungspflege kann frühestens nach einem halben Jahr der Pflege durch private Pflegepersonen in der häuslichen Umgebung beantragt werden. Außerdem muss mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt sein.
Springt ein naher Angehöriger (Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2. Grad) oder eine im gleichen Haushalt lebende Person ein, sind die Aufwendungen grundsätzlich auf das 1,5-fache des Pflegegeldes beschränkt. Mehrkosten (zum Beispiel Fahrkosten, Nettoverdienstausfall) werden bis zu 1.612,00 Euro erstattet. Zusätzlich können jeweils nicht genutzte Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege bis zu 50 Prozent (806,00 Euro) verwendet werden. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Steht die ausfallende Pflegeperson an weniger als 8 Stunden am Tag für die Pflege nicht zur Verfügung, führt dies nicht zu einer Anrechnung des Pflegegeldes. Auch bleibt das Zeitkontingent von 42 Tagen im Jahr ohne Berücksichtigung.