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Vorsorge
Warum es Sinn macht
Immer mehr Menschen beschäftigen sich aktiv und konstruktiv mit dem Thema Vorsorge. Im allgemeinen liegt der Schwerpunkt bei den Themen Vollmacht und Patientenverfügung. Das Konzept der Vorsorge ist aber wesentlich weiter zu fassen.
Vorsorge kann sein, den Ersatzschlüssel für Notfälle beim Nachbarn zu hinterlegen, die Batterien im Rauchmelder regelmäßig zu kontrollieren oder beim Radfahren einen Helm zu tragen. Vorsorge ist, einen Teil der Last im Vorfeld zu schultern, um im Ernstfall besser, schneller, koordinierter agieren zu können.
Nicht alle Bereiche des Lebens lassen sich im Vorfeld regulieren oder planen, und oft treten, gerade im gesundheitlichen Bereich, Situationen ein, in denen man selber nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern. Speziell diesen Bereich betrifft die Vorsorgevollmacht.
Vorsorgevollmacht – das wichtigste im Überblick
Eine Vorsorgevollmacht benennt eine oder mehrere Personen des Vertrauens, welche im Verhinderungsfall Ihre Angelegenheiten in Ihrem Sinne regeln dürfen. Eine Vollmacht kann unterschiedliche Bereiche des Lebens regeln, z. B. Gesundheits- oder Vermögenssorge, Vertretungsrecht bei Behörden oder auch Wohnungsangelegenheiten. Voraussetzung ist, dass der Vollmachtgebende voll geschäftsfähig ist und der bevollmächtigten Person vertraut. Rechtskräftig wird die Vollmacht durch die geleistete Unterschrift, welche durch die Betreuungsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein kostenlos beglaubigt werden kann.
Betreuungsvollmacht – wenn keine Vollmacht vorliegt
Ist keine Vertrauensperson für eine Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – verfügbar, so kann auch eine Betreuungsverfügung erlassen werden. Diese kann im Falle einer gesetzlich eingerichteten Betreuung regeln, welche Person als Betreuer eingesetzt werden soll, oder welche nicht. Gleichzeitig können die Inhalte der rechtlichen Betreuung geregelt werden.
WICHTIG: Die Betreuungsverfügung entfaltet ihre Wirkung erst mit der Bestellung eines Betreuers!
Ehegattenvertretungsrecht – die begrenzte Notvertretung
Ehe- und eingetragene Lebenspartner dürfen sich für die Dauer von sechs Monaten auch ohne Vorliegen einer Vorsorgevollmacht gegenseitig in medizinischen Angelegenheiten vertreten, sofern einer der beiden nachweislich nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.
AUSNAHME: getrennt lebende Partner sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Darüber hinaus haben bestehende Vollmachten oder eingerichtete rechtliche Betreuungen immer Vorrang vor dem Ehegattenvertretungsrecht.
Patientenverfügung – wann und wie
Patientenverfügungen regeln die Art und Weise gewünschter – oder nicht gewünschter- medizinischer Behandlungen im Voraus. Dazu muss sie, ebenso wie die Vorsorgevollmacht, schriftlich erstellt und unterschrieben werden. Bevollmächtigte und Betreuer müssen analog der Patientenverfügung den Wünschen des Patienten entsprechen.
Beratung hierzu, bzw. zu medizinischen Maßnahmen erhalten Sie bei Ihrem Hausarzt.
WICHTIG: Eine Patientenverfügung kann, muss aber nicht zusätzlich zu einer Vorsorgevollmacht eingerichtet werden. Wichtig ist in erster Linie die klare Kommunikation der eigenen Wünsche gegenüber der bevollmächtigten Person.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Seniorenbüro Netphen
Seniorenbüro Netphen
Frau Kayser
Amtsstraße 2+6, 57250 Netphen, Raum 1006
Telefon: 02738 603 145
E-Mail: k.kayser@netphen.de
Vorsorge: Über den Tod hinaus
Die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Ableben ist für viele Menschen schwer zu ertragen und oft kaum zu bewerkstelligen.
Es erfordert Mut und Selbstreflektion.
Vorsorge kann hier ein Testament sein, welches gerade in finanzieller Hinsicht Regelungen für Hinterblieben trifft.
Vorsorge kann aber auch die Abwicklung des Beisetzungswunsches mit dem Bestattungsunternehmen des Vertrauens sein, um Hinterbliebene im Ernstfall zu entlasten und die eigenen Wünsche umzusetzen.
Ihr Bestatter berät Sie gerne.
Häufig gestellte Fragen im Bereich Vorsorge
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